§1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage Rosenfreundede"e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau unter der laufenden
Nummer 44 registriert.
3. Der Verein hat den Sitz in Zwickau Seilerstrasse Abs.
4. Als Gerichtsstand gilt Zwickau
§2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Die Kleingartenanlage "Rosenfreunde"e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck der Kleingartenanlage "Rosenfreunde"e.V. ist die Förderung des Kleingartenwesens.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
Förderung des ökologischen Gartenbaus, fachliche Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder.
Erhaltung und Verbesserung des Vereinsgeländes als Bestandteil des Stadtgrüns der Stadt Zwickau.
Unterverbachtung der Parzellen der Kleingartenanlage an die Mitglieder des Vereins.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau - Stadt e.V. und anerkennt
dessen Statuten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die sich zu
den Vereinszielen bekennt.
2.Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten
ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats
nach Bekanntwerden des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch entsteht
nicht.
3. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der
Kleingartenanlage "Rosenfreunde"e.V. in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit
aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann bis zum 3. Werktag im August eines Kalenderjahres zum 30.11 des Kalenderjahres schriftlich erklärt werde. Die Austritterklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Sie erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens am 3. Werktag im August bei 1. Vorsitzenden zugegangen ist. Mit dem Austritt ist die Auflösung des Unterpachtverhältnisses für die bewirtschaftete Kleingartenparzelle verbunden.
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Aschschusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. (Unzustellbare Zustellungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Andresse versandt worden ist.) Die Gründe des Ausschlusse sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, die Mitgliederversammlung anzurufen und zu den Gründen des Aufschlusses Stellung zu nehmen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach a) oder b) kündigt der Verein das bestehende Pachtverhältnis.
4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist je Parzelle ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und anderer finanzieller Aufwendungen wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung erarbeitet der Vorstand, die Mitgliederversammlung bestätigt mit einer 2/3 Mehrheit die Festlegung.
2. Der Beitrag ist eine Bringe Pflicht. Er ist für das Jahr des Erwerbes bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens am 20. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
6. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben. Die Mitglieder des Vorstandes des Kleingartenvereins „Rosenfreunde“ e.V. sind grundsätzlich ehrenamtliche tätig. Es kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
7. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfes, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlage können jährlich bis zum 2-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4 dieser Satzung)
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe der Kleingartenanlage „Rosenfreunde“ e.V. sind:
a)Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Organ des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Versenden der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor Versammlungsdurchführung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und eine entsprechende Abstimmungsempfehlung vorbereiten. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt e werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Andresse erfolgt ist. Ferner ist im Schaukasten des Vorstandes zur Mitgliederversammlung einzuladen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt,
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Abberufung des Vorstandes, sie kann erfolgen, wenn sich 75 % der erschienen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neutraler Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen ( siehe § dieser Satzung),
e) die Beratung und Abstimmung der vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (siehe § 10 dieser Satzung),
g)die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und andere finanzielle Aufwendungen im Sinne des § 5, Abs. 1 dieser Satzung,
h) Entscheidung übe die Mitgliedschaft (vergl. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 dieser Satzung,
i) Die Wahl der Kassenprüfer, für das Geschäftsjahr sind mindestens 2 Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beauftragung durch den Vorstand. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Kassenprüfung, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung der Bücher und Belege vorzunehme. Die Prüfer haben sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit der geschäftlichen Vorgänge zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfer ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung mit der Empfehlung, ob der Vorstand für das Geschäftsjahr entlastet werden kann oder nicht, vorzulegen.
j) Der Schlichtungsausschuss. Bei Bedarf einer Schlichtung ist der Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes anzurufen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn nicht ordnungsgemäß geladene Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Sie muss mindestens enthalten.
- Tag und Ort der Verrammlung
- Anzahl der erschienen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse
- vorgenommen Wahlen
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig sind, unterschreiben die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt
- die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
- die Geschäftsführung des Vereines
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Gartenfachberater
3. Der Verein wird im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder zwei andere Vorstandmitglieder gemeinsam Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung eine Beschluss vorliegen muss.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seiner Abwahl (Entlastung) oder seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandmitglied zurück, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandmitglied an seiner Stelle bestellt. Verschiedene Vorstandämter können nicht in einer Person vereinigte werden.
7. Der Vorstand kann gemäß § 30 BGB „besondere Vertrete“ bestellen.
Sie sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden und haben ihm gegenüber Rechenschaft über ihre Arbeit zu legen. Sie sind durch den Vorstand mindestens drei Mal im Jahr anzuleiten.
Zur Lösung der vielfältigen Aufgaben in der Vereinsarbeit kann der Vorstand
- einen Stellvertretenden Schatzmeister
- einen Stellvertretenden Schriftführer
- eine Baubeauftragten
- einen Wasser- und Energiebeauftragen
- einen Beauftragten für Gemeinschaftsarbeitsleistungen
- Wegebeauftrage, die jeweils 15 Gärten betreuen,
bestellen.
Diese Beauftragten sind von der Mitgliederversammlung in ihrer Funktion zu bestätigen.
§ 9 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können mit der Mehrheit von 75 % der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Änderung der Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10 Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereines darf nur einziger Tagesordnungspunkt dieser Versammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereines an die Stadtverwaltung Zwickau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § w dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Verfasst im Auftrag des Vereinsvorstandes Zwickau, 18.04.2010
gez. Reißig 1. Vorsitzender
gez.
Schriftführer
gez. i.V. Ch. Zehrmann
Protokollführer